Kalkulatorischer Gewinnanteil für Leistungen des Praxislabors

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Kalkulatorischer Gewinnanteil für Leistungen des Praxislabors rechtlich zulässig

15.02.2024

 

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 13.07.2023 (Az.: I ZR 60/22) bestätigt, dass es Zahnärztinnen und Zahnärzten neben der Beauftragung eines externen Dentallabors offen steht, notwendige zahntechnische Leistungen durch ein eigenes Praxislabor zu erbringen und dass "der Zahnarzt in einem solchen Fall nach § 9 Abs. 1 GOZ für privatzahnärztliche Behandlungen die tatsächlich entstandenen Kosten für das praxiseigene Labor unter Einschluss eines angemessen kalkulierten Gewinnanteils des Labors als Auslagen abrechnen darf (...)."

Gerade dann, wenn Sie in ihrem PVS neue Leistungen im Eigenlabor oder Chairside-Leistungen anlegen, berücksichtigen Sie dies bitte. Denn auch für das Praxislabor gilt es, den entsprechenden Kosten- und Leistungsstundensatz kalkulatorisch zu berücksichtigen. Welchen Kosten-/Leistungsstundensatz Sie berücksichtigen, ist bei Chairside-Leistungen vor allem davon abhängig, wer die Leistung regelmäßig erbringt (Zahntechniker/in, ZFA oder Zahnärztin/Zahnarzt).

 

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