Gesetzesänderung im Gesundheitswesen seit dem 06.02.2026

29.06.2026

 

Durch die Änderung des Behandlungsvertragsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (hier § 630g BGB) wurde das Recht von Patientinnen und Patienten auf Einsicht in ihre Behandlungsunterlagen weiter gestärkt. Die gesetzliche Anpassung schafft Rechtssicherheit und bringt das nationale Recht in Einklang mit den europäischen Datenschutzvorgaben. Gleichzeitig stärkt sie Transparenz und die Patientenautonomie.

Seit dem 06. Februar 2026 gilt:
Die erste Abschrift der Behandlungsakte muss unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

Was auf den ersten Blick nach einer kleinen Änderung klingt, hat große Wirkung:

  • Niedrigere Hürden für Patient:innen
  • Mehr Transparenz im Behandlungsverlauf
  • Stärkung von Vertrauen und Aufklärung

Die wesentlichen Punkte im Überblick:
✔ Anspruch auf vollständige Einsicht in die Behandlungsakte
✔ Herausgabe in Papierform oder elektronisch möglich
Erste Abschrift kostenfrei
✔ Unabhängig vom Verwendungszweck (z. B. Zweitmeinung oder Behandlungsprüfung)

Auswirkungen für Arzt- und Zahnarztpraxen:

  • Wegfall der Berechnung von Kopierkosten für die Erstbereitstellung
  • Anpassung interner Abläufe erforderlich
  • Zeitnahe Bearbeitung von Auskunftsersuchen sicherstellen

Wichtig: Für weitere Abschriften können weiterhin Kosten anfallen und der Anspruch auf Einsichtnahme kann verweigert werden, wenn bspw. erhebliche therapeutische Gründe entgegenstehen oder die Rechte Dritter beeinträchtigt werden. 

 

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