Analoge GOZ-Leistungen – Kostenaufwand rückt in den Fokus der Bemessung

17.03.2026

 

Die analoge Abrechnung nach § 6 GOZ ermöglicht es, auch nicht im Gebührenverzeichnis erfasste zahnärztliche Leistungen zu berechnen. Doch bei der Auswahl der Vergleichsleistung machen viele Praxen einen kostspieligen Fehler. Die aktuelle Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer (Februar 2026) liefert hierzu wichtige Klarstellungen.

Der häufige Fehler:
Zahnärzte und oft auch private Krankenversicherungen konzentrieren sich primär auf die Ähnlichkeit der Behandlungsart. Diese Herangehensweise kann zu betriebswirtschaftlich ungeeigneten Ergebnissen führen und die wirtschaftliche Existenz von Behandlungen gefährden.

Was der BGH wirklich fordert:
Das wegweisende Urteil (Az.: III ZR 161/02) macht unmissverständlich deutlich: Die analoge Berechnung soll „den Zahnarzt für eine nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommene Leistung leistungsgerecht honorieren". Alle drei Kriterien – Art, Kosten- UND Zeitaufwand – müssen gleichwertig berücksichtigt werden.

Die aktuellen Zahlen:
Laut BZÄK-Veröffentlichung beträgt der durchschnittliche Minutenkostensatz einer Modellpraxis 2025 bereits 6,78 Euro (prognos AG). Sowohl allgemeine Praxiskosten als auch spezielle Material- und Gerätekosten unterliegen einem kontinuierlichen Anstieg.

Warum regelmäßige Überprüfung zwingend ist:
Eine einmal gewählte Analogie-Leistung ist nicht „für alle Ewigkeit" richtig. Die BZÄK betont: Regelmäßige betriebswirtschaftliche Überprüfung ist notwendig. Bildet die Gebührenhöhe die aktuellen Kosten nicht mehr adäquat ab, muss eine andere Vergleichsleistung herangezogen werden.

Was bei der Kostenkalkulation zu berücksichtigen ist:

  • Allgemeine Praxiskosten gemäß § 4 Abs. 3 GOZ
  • Spezifische Materialkosten der analogen Leistung
  • Apparative Kosten, die nicht gesondert berechnungsfähig sind
  • Tatsächlicher Zeitaufwand der Behandlung
  • Kalkulatorischer Gewinnaufschlag für wirtschaftlichen Praxisbetrieb

Der Patientenschutz-Aspekt:
Die BZÄK argumentiert überzeugend: Würde bei analogen Leistungen keine Kostendeckung gewährleistet, müssten Behandlungen aus wirtschaftlichen Gründen abgelehnt werden. Dies würde das Patientenrecht auf Behandlung „gemäß den Möglichkeiten der Zahnheilkunde und des zahnmedizinischen Fortschritts" beschneiden.

Empfehlung für die Praxis:

  • Sofortige Überprüfung aller regelmäßig verwendeten analogen Abrechnungen
  • Dokumentation der Begründung unter Berücksichtigung aller drei BGH-Kriterien
  • Bei PKV-Nachfragen auf die aktuelle BZÄK-Stellungnahme und BGH-Rechtsprechung verweisen
  • Kostendeckung plus angemessenen Gewinn als Mindeststandard etablieren

Fazit:
Die BZÄK-Stellungnahme macht deutlich: Betriebswirtschaftliche Überlegungen bei analoger Abrechnung sind nicht optional, sondern rechtlich geboten. Wer seine analogen Abrechnungen jetzt überprüft und anpasst, sichert wirtschaftliche Behandlungsmöglichkeiten und fundierte Argumentation gegenüber Kostenträgern.

 

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