Lasertherapie in der GOZ - Zuschlag 0120 oder Analogabrechnung? Ihr Praxis-Guide

 

25.08.2025

 

Laser sind aus der modernen Zahnmedizin kaum wegzudenken: Sie unterstützen bei Endo, Chirurgie und Paro, fördern die Wundheilung und reduzieren Keime. Bei der Abrechnung stellt sich jedoch die zentrale Frage: Handelt es sich um einen begleitenden Einsatz mit Zuschlag 0120 – oder um eine eigenständige Leistung, die analog nach § 6 Abs. 1 GOZ abzurechnen ist?

Laser in der Zahnmedizin: Einsatz und Entwicklung
Laseranwendungen haben sich fachlich etabliert – vom intraoperativen Einsatz bis zur eigenständigen Therapie. Damit wächst die Bedeutung einer klaren, rechtssicheren Abgrenzung in der Abrechnung: Begleitender Zuschlag versus eigenständige, analog abgebildete Leistung.

Zuschlag 0120: Klar geregelt
0120 ist ein Zuschlag, der nur begleitend zu bestimmten GOZ-Leistungen angesetzt werden darf.

Typische Beispiele:

  • Endodontie: Aufbereitung eines Wurzelkanals (2410)
  • Chirurgie: Exzision einer Schleimhautwucherung (3080)
  • Parodontologie: z. B. Lappenoperation, offene Kürettage (4090/4100)

Voraussetzung: Der Laser wird im Rahmen dieser Hauptleistung therapeutisch sinnvoll eingesetzt und entsprechend dokumentiert.

Wichtig: 0120 ist keine eigenständige Laserleistung.

Eigenständige Laseranwendung: Analog nach § 6 Abs. 1 GOZ
Wird der Laser als eigene, medizinisch notwendige Maßnahme eingesetzt (nicht nur unterstützend), kommt die Analogabrechnung in Betracht.

Typische Indikationen:

  • Antimikrobielle photodynamische Therapie (aPDT/PACT)
  • Keimreduktion/Dekontamination außerhalb konkret geregelter Leistungen
  • Blutstillungsverfahren mittels Laser, die nicht in der Leistungsbeschreibung der GOZ-Nr. 3060 enthalten sind

So gehen Sie vor:
Wählen Sie eine vergleichbare GOZ-Leistung (Art, Schwierigkeit, Zeit- und Technikaufwand).
Rechnen Sie analog ab und begründen Sie die Vergleichbarkeit kurz und präzise.

Beispielformulierung:
 „Laserbasierte Biostimulation zur Förderung der Wundheilung; analog gemäß § 6 Abs. 1 entsprechend GOZ-Nummer [Vergleichsposition]…“

Dokumentation und Transparenz
Indikation, Ziel und Nutzen festhalten (inkl. Alternativen, auch „keine Lasertherapie“).
Durchführung konkret beschreiben (Areal, Laserart/Modus/Parameter, Dauer, Sitzungszahl).
Ergebnis dokumentieren (z. B. Blutungs-, Keim- oder Schmerzreduktion, Heilungsverlauf).

In der Rechnung klar trennen: Hauptleistung mit ggf. 0120 vs. eigenständige, analog abgerechnete Lasermaßnahme.

Abrechnungsfaktoren und Honorarvereinbarung

  • Orientierung: Der 2,3‑fache Satz gilt als Richtwert für durchschnittliche Leistungen
  • Bis 3,5‑fach: Ohne besondere Vereinbarung abrechenbar; bei Faktoren über 2,3 ist eine kurze Begründung zum Mehraufwand anzugeben
  • Über 3,5‑fach: Nur mit vorheriger, schriftlicher Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ – vor Behandlungsbeginn Newsletter Serie FAQs der relevantesten Paragrafen Teil 3_§ 2 Abs. 1 und 2 GOZ.docx.

Wichtig: Ohne Honorarvereinbarung ist die Abrechnung grundsätzlich auf den Gebührenrahmen von 1,0 bis 3,5 begrenzt.

Verlangensleistungen: Wenn der Wunsch im Vordergrund steht
Fehlt die medizinische Notwendigkeit und erfolgt die Laseranwendung ausschließlich auf ausdrücklichen Wunsch, handelt es sich um eine Verlangensleistung (§ 2 Abs. 3 GOZ).

Erforderlich: eine besondere, schriftliche Vereinbarung vor Behandlungsbeginn (Leistungsbeschreibung, Kosten, Erstattungsrisiko, Freiwilligkeit). Bei höheren Faktoren zusätzlich eine separate Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ

Kurz-Checkliste für die Abrechnung

  • Ist der Laser nur „Begleiter“ einer klar definierten Leistung? Dann 0120.
  • Handelt es sich um eine eigenständige, medizinisch notwendige Maßnahme? Dann analog nach § 6 Abs. 1 GOZ.
  • Sind Indikation, Parameter, Zeit und Ergebnis dokumentiert?
  • Ist der Faktor plausibel begründet – und liegt bei >3,5 eine wirksame Honorarvereinbarung vor?
  • Handelt es sich ggf. um eine Verlangensleistung? Dann vorab schriftlich vereinbaren (inkl. Erstattungsrisiko und Freiwilligkeit); hohe Faktoren zusätzlich per Honorarvereinbarung absichern.

Fazit
Der Zuschlag 0120 ist der richtige Weg, wenn der Laser eine definierte Hauptleistung sinnvoll begleitet. Übernimmt der Laser jedoch selbst die Hauptrolle, führt an der Analogabrechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ kein Weg vorbei. Mit klarer Dokumentation, sachgerechter Faktorwahl und – wo nötig – einer sauberen Honorarvereinbarung schaffen Sie Transparenz für Patient:innen und Rechtssicherheit in der Abrechnung

 

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