GOZ-FAQ: Was bedeutet § 8 Abs. 7 BMV-Z für Ihren Praxisalltag?
14.07.2025
Die Wirkung der Privatvereinbarung nach § 8 Abs. 7 BMV-Z – Wann GKV-Versicherte privat behandelt werden dürfen
§ 8 Abs. 7 des Bundesmantelvertrags-Zahnärzte (BMV-Z) regelt, wann und wie eine privatärztliche Behandlung bei gesetzlich versicherten Patient:innen rechtssicher vereinbart werden darf. Die Vorschrift ist besonders wichtig, wenn gesetzlich Versicherte Behandlungen wünschen, die nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gehören.
Was regelt § 8 Abs. 7 BMV-Z?
Diese Vorschrift ermöglicht es, mit gesetzlich Versicherten eine schriftliche Vereinbarung über eine Privatbehandlung zu treffen – für Leistungen, die keine GKV-Leistung sind.
Ziel ist es, Transparenz und Rechtssicherheit für beide Seiten zu schaffen.
Eine solche Vereinbarung ist zwingend notwendig, wenn:
- die gewünschte Behandlung nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung gehört (z. B. Bleaching, Veneers, vollkeramische Kronen ohne medizinische Notwendigkeit),
- Patient:innen eine Alternativbehandlung außerhalb des GKV-Leistungskatalogs wählen,
- oder die GKV-Leistung bewusst nicht in Anspruch genommen werden soll.
Was muss die Privatvereinbarung enthalten?
Damit die Vereinbarung wirksam ist, schreibt § 8 Abs. 7 BMV-Z Folgendes vor:
- Sie muss vor Behandlungsbeginn schriftlich erfolgen,
- sie muss die konkrete Leistung bezeichnen,
- sie muss die Patientin oder den Patienten darüber informieren, dass:
- kein Anspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse besteht,
- die Kosten in voller Höhe selbst zu tragen sind.
Diese Vereinbarung ist nicht mit einer Mehrkostenvereinbarung oder einer Honorarvereinbarung nach § 2 GOZ zu verwechseln.
Wann ist § 8 Abs. 7 BMV-Z relevant?
Typische Situationen, in denen diese Regelung greift:
- Bleaching oder kosmetische Zahnbehandlungen
- Kieferorthopädische Leistungen bei Erwachsenen ohne Ausnahmeindikation
- Funktionsdiagnostik oder aufwändige Schienentherapie ohne medizinische GKV-Indikation
- Endodontische Behandlung (Wurzelkanalbehandlung) außerhalb der Kassenrichtlinie, z. B. bei Zähnen mit ungünstiger Prognose oder ohne vollständige Durchgängigkeit des Kanalsystems
Wichtig: Abgrenzung zu anderen Vereinbarungen
Situation: GKV-Patient wünscht reine Privatleistung
Richtige Vereinbarung: § 8 Abs. 7 BMV-Z (Privatbehandlung)
Situation: GKV-Leistung mit Zusatzwunsch (z. B. Keramik-Inlay statt plastischer Füllung)
Richtige Vereinbarung: Mehrkostenvereinbarung nach § 28 Abs. 2 SGB V
Situation: PKV-Patient erhält Leistung mit erhöhtem Honorar
Richtige Vereinbarung: Honorarvereinbarung nach § 2 GOZ
Praxistipp:
Nutzen Sie klare, verständliche Formulierungen in Ihren Vereinbarungen – idealerweise mit Unterschriftfeld und Datum. Ein Satz wie:
„Ich bin darüber informiert worden, dass die nachfolgend geplante Behandlung nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung gehört und ich die entstehenden Kosten selbst trage.“
ist juristisch wirksam und leicht verständlich.
Musterformulare gibt es z. B. über KZVen oder Zahnärztekammern.
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