GOZ-FAQ: Was bedeutet § 6 Abs. 1 GOZ für Ihren Praxisalltag?
02.06.2025
Ein oft zitierter, aber selten vollständig verstandener Paragraf der Gebührenordnung für Zahnärzte ist § 6 Abs. 1 GOZ. Doch gerade dieser bietet Ihrer Praxis wichtige Spielräume im Umgang mit modernen zahnärztlichen Leistungen.
Was steht in § 6 Abs. 1 GOZ?
„Selbständige zahnärztliche Leistungen, die nicht in das Gebührenverzeichnis dieser Verordnung aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden.“
Konkret heißt das:
Wenn Sie in Ihrer Praxis Leistungen erbringen, die nicht explizit im GOZ-Leistungsverzeichnis genannt sind – z. B. neue oder moderne Verfahren – dürfen Sie diese analog abrechnen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Wofür ist § 6 Abs. 1 im Praxisalltag relevant?
- Neue oder etablierte Leistungen, die zwar medizinisch notwendig, aber nicht im GOZ-Katalog enthalten sind.
- Zahnärztliche Maßnahmen, für die sich keine direkte Gebührenziffer finden lässt – etwa bei der Behandlung von craniomandibulärer Dysfunktion (CMD), Lasertherapien oder bei der modernen Parodontitistherapie.
- Voraussetzung: Die Leistung muss selbstständig, medizinisch nachvollziehbar und analog zu einer vergleichbaren GOZ-Leistung abrechenbar sein.
Was ist bei der analogen Berechnung zu beachten?
- Die Leistung muss zahnärztlich sein und darf nicht bereits in GOZ oder GOÄ enthalten sein.
- Sie muss selbstständig erbracht werden, also nicht bloßer Bestandteil einer anderen Leistung sein.
- Die herangezogene Gebührennummer muss nach Art, Zeitaufwand und Kosten vergleichbar sein.
Rechnungsstellung
Bei der Abrechnung analoger Leistungen sind folgende Angaben auf der Rechnung verpflichtend:
- Die Gebührennummer der als gleichwertig eingestuften GOZ-Leistung.
- Der Hinweis „entsprechend“, um die Analogie zu kennzeichnen.
- Eine verständliche Beschreibung der tatsächlich erbrachten Leistung, damit Patient:innen und Kostenträger den Inhalt nachvollziehen können.
Beispiel:
„Entfernen alten, definitiven Wurzelfüllmaterials gemäß § 6 Abs. 1 GOZ, entsprechend GOZ- Nr. XYZ“
Praxistipp:
Nutzen Sie § 6 Abs. 1 GOZ gezielt, um moderne Behandlungsangebote korrekt abzurechnen. Eine transparente und formal richtige Angabe auf der Rechnung reduziert Rückfragen und stärkt die Akzeptanz durch Patienten und Versicherer.
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