GOZ-FAQ: Was bedeutet § 28 Abs. 2 SGB V für Ihren Praxisalltag?

02.06.2025

 

Die Wirkung von § 28 Abs. 2 SGB V – Was gehört (nicht) zur Kassenleistung?

Dieser Paragraf ist eine zentrale rechtliche Grundlage für alle Behandlungen, die zulasten der gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden können. Er definiert klar, welche Leistungen zur vertragszahnärztlichen Versorgung gehören – und welche nicht.

 

Was ist enthalten?

Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt:

  • Leistungen zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten,
  • konservierend-chirurgische Maßnahmen (wie z. B. Füllungstherapien),
  • sowie Röntgenleistungen, wenn diese im Zusammenhang mit Zahnersatz (einschließlich Kronen und Suprakonstruktionen) erbracht werden.
     

Wann entstehen Mehrkosten für Versicherte?

Entscheiden sich Ihre Patientinnen und Patienten bei Zahnfüllungen für eine höherwertige Versorgung (z. B. Kompositfüllung im Seitenzahnbereich), sind die Mehrkosten von den Versicherten selbst zu tragen.


Wichtig in diesem Zusammenhang:

  • Vor Beginn der Behandlung ist eine schriftliche Vereinbarung über die Mehrkosten zu treffen (§ 28 Abs. 2 Satz 3 SGB V).
  • Die Krankenkasse übernimmt in diesen Fällen nur die preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung.
  • Wichtig: Die Mehrkostenregelung greift nicht, wenn eine intakte Füllung ohne medizinische Notwendigkeit ersetzt wird – hier liegt keine Kassenleistung vor.

 

Welche Leistungen sind keine GKV-Leistungen?

Nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung gehören:

  • Kieferorthopädische Behandlungen bei Erwachsenen (außer bei schwerwiegenden Kieferanomalien, die eine kieferchirurgisch-kieferorthopädische Kombinationsbehandlung erfordern),
  • funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen,
  • implantologische Leistungen, sofern keine vom Gemeinsamen Bundesausschuss definierten Ausnahmeindikationen vorliegen.

 

Praxistipp:
Achten Sie unbedingt auf eine vollständige und nachvollziehbare Dokumentation – insbesondere bei Wunschleistungen und Mehrkostenvereinbarungen. Die schriftliche Einwilligung vor Behandlungsbeginn ist nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, sondern schützt auch vor späteren Missverständnissen.

 

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