GOZ-FAQ: § 2 Abs. 3 GOZ – Verlangensleistungen
25.08.2025
Verlangensleistungen sind zahnärztliche Leistungen, die nicht medizinisch notwendig sind, aber auf ausdrücklichen Wunsch der Patientin oder des Patienten erbracht werden. Sie sind nur zulässig und berechnungsfähig, wenn sie vorab ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden, fachlich vertretbar sind und die Patientin/der Patient über Kosten, Alternativen und mögliche Erstattungslücken aufgeklärt wurde.
Was sind Verlangensleistungen?
- Leistungen ohne zahnmedizinische Notwendigkeit, die allein aufgrund eines Patientenwunsches erfolgen.
- Typisch im Bereich Ästhetik oder Komfort, sofern keine medizinische Indikation vorliegt.
Was erlaubt § 2 Abs. 3 GOZ?
- Durchführung nicht notwendiger Leistungen auf ausdrückliches Verlangen der Patientin/des Patienten.
- Voraussetzung: fachliche Vertretbarkeit, keine Gesundheitsgefährdung, Beachtung der Regeln der zahnärztlichen Kunst.
- Erforderlich ist eine besondere, schriftliche Vereinbarung vor Behandlungsbeginn.
Wann ist eine Verlangensleistung zulässig?
- Wenn sie zahnärztlich verantwortbar ist (keine Schädigung, kein Verstoß gegen anerkannte Standards).
- Wenn Patient:innen über Alternativen (einschließlich „keine Behandlung“) sowie Risiken und Nutzen aufgeklärt wurden.
- Wenn eine individuelle, schriftliche Vereinbarung vor Durchführung vorliegt.
Was muss die Vereinbarung enthalten?
- Konkrete Leistungsbeschreibung: Was wird genau gemacht? Keine Pauschalangaben.
- Hinweis auf fehlende medizinische Notwendigkeit: Klarer Vermerk, dass die Maßnahme auf Wunsch erfolgt.
- Kosten und Abrechnung: voraussichtliche Gebühren inkl. ggf. verwendeter GOZ-Nummern bzw. Analogpositionen; Transparenz zu Material- und Laborkosten.
- Erstattungsrisiko: Deutlicher Hinweis, dass eine (vollständige) Kostenübernahme durch PKV/Beihilfe/Kostenträger nicht gesichert ist.
- Freiwilligkeit: Bestätigung, dass die Entscheidung ohne wirtschaftlichen oder zeitlichen Druck erfolgt.
- Form: Schriftlich, vor Leistungsbeginn, mit Datum und Unterschriften beider Parteien; Aushändigung einer Kopie an die Patientin/den Patienten.
Wie werden Verlangensleistungen abgerechnet?
- Existiert eine passende GOZ-Position: regulär nach GOZ abrechnen.
- Gibt es keine GOZ-Position: Analogberechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ mit nachvollziehbarer Begründung.
- Gebührenhöhe: Innerhalb des Gebührenrahmens; wenn ein über dem üblichen Rahmen liegender Faktor erforderlich ist, zusätzlich gesonderte Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ abschließen (separate Vereinbarung zum Faktor).
- Strikte Trennung: Notwendige Leistungen und Verlangensleistungen müssen in Planung, Einwilligung und Rechnung klar getrennt ausgewiesen werden.
Typische Beispiele für Verlangensleistungen
- Zahnaufhellung (Bleaching).
- Zahnschmuck (Applikation/Entfernung).
- Rein ästhetische Korrekturen ohne funktionelle Beeinträchtigung (z. B. Form-/Farbkorrekturen an klinisch gesunden Zähnen/Veneers).
- Amalgamsanierung auf Wunsch ohne medizinische Indikation (Austausch intakter Amalgamfüllungen)
- Reise-/Zweitprothese (zusätzliche Prothese auf Wunsch, ohne medizinische Indikation).
Was passiert, wenn keine Vereinbarung vorliegt?
- Ohne schriftliche Verlangensleistungsvereinbarung sind nicht notwendige Leistungen grundsätzlich nicht berechnungsfähig.
- Risiko: Honorarverluste, Rückforderungen, Beanstandungen durch Kostenträger sowie rechtliche Auseinandersetzungen.
- Notwendige Leistungen dürfen nur als solche abgerechnet werden; eine nachträgliche Erklärung zur Verlangensleistung ist in der Regel unwirksam.
Mini-Checkliste für die Praxis
☐ Ist die Leistung medizinisch nicht notwendig, aber fachlich vertretbar?
☐ Liegt eine verständliche, schriftliche Vereinbarung vor Behandlungsbeginn vor?
☐ Sind Kosten, Analogposition (falls nötig) und Erstattungsrisiko transparent dargestellt?
☐ Wurden Alternativen und Risiken dokumentiert aufgeklärt?
☐ Sind notwendige und verlangte Leistungen getrennt geplant und abgerechnet?
Praxistipp
- Nutzen Sie ein separates Musterformular speziell für Verlangensleistungen (§ 2 Abs. 3 GOZ) und halten Sie den Verlangenscharakter klar fest.
- Dokumentieren Sie: Aufklärung zu Alternativen (inkl. Nichtbehandlung), Risiken, Kosten, Erstattungsrisiko, Freiwilligkeit, Datum/Uhrzeit, Unterschriften.
- Trennen Sie in Kostenvoranschlag und Rechnung notwendige Leistungen und Verlangensleistungen klar.
- Bei Analogabrechnung: Leistung präzise beschreiben, Analogleistung plausibel wählen.
- Gebührenerhöhung nötig? Schließen Sie zusätzlich eine Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ ab (separates Dokument).
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