GOZ-FAQ: Was bedeutet § 2 Abs. 1 und 2 GOZ für Ihren Praxisalltag?

14.07.2025

 

Die Wirkung der Honorarvereinbarung nach § 2 GOZ – Wann darf über dem Höchstsatz abgerechnet werden?

Der § 2 GOZ regelt die Vertragsfreiheit zwischen Zahnarzt und Patient – und ist damit die rechtliche Grundlage für Honorarvereinbarungen, die über die üblichen Gebührensätze der GOZ hinausgehen.

Ohne eine solche Vereinbarung darf ein Zahnarzt nur innerhalb des Gebührenrahmens von 1,0- bis 3,5-fachem Satz abrechnen.

Der in der Praxis häufig verwendete „Regelhöchstsatz“ liegt beim 2,3-fachen Satz. Dieser gilt als Orientierungswert für durchschnittlich schwierige, zeitlich und technisch angemessene Leistungen.

Höhere Faktoren – bis maximal zum 3,5-fachen Satz – sind ohne Vereinbarung zulässig, wenn die Behandlung besonders aufwändig war (z. B. durch Komplikationen, schwierige Anatomie oder hohen Zeitbedarf). Dies ist in der Rechnung zu begründen.

Mit einer schriftlichen Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ ist es jedoch möglich, auch Gebühren oberhalb dieses Rahmens rechtssicher zu berechnen.

 

Was erlaubt § 2 GOZ?

Zahnärztinnen und Zahnärzte dürfen mit ihren Patient:innen eine individuelle Vergütung vereinbaren, wenn:

  • dies vor Beginn der Behandlung geschieht,
  • die Vereinbarung schriftlich erfolgt, und
  • sie bestimmte inhaltliche Anforderungen erfüllt (siehe unten).

So kann z. B. eine besondere Schwierigkeit, ein erhöhter Zeitaufwand oder ein Patientenwunsch (z. B. ästhetische Ausführung) rechtlich abgesichert mit einem Faktor oberhalb des 3,5-fachen Satzes berechnet werden.

 

Was muss eine Honorarvereinbarung enthalten?

Damit eine Honorarvereinbarung wirksam ist, schreibt § 2 Abs. 2 GOZ Folgendes zwingend vor:

  • Schriftform: Die Vereinbarung muss vor der Behandlung geschlossen und beidseitig unterschrieben werden.
  • Individuelle Gebührenangabe: Die Gebührenhöhe muss konkret beziffert sein – pauschale Angaben oder Faktor-Spannen sind nicht zulässig.
  • Hinweis auf Erstattungsrisiko: Es muss deutlich gemacht werden, dass eine vollständige Kostenerstattung durch private Krankenversicherungen, Beihilfe oder andere Kostenträger nicht gesichert ist.
  • Freiwilligkeit: Der Patient bzw. die Patientin muss die Vereinbarung freiwillig eingehen. Eine wirtschaftliche Zwangslage (z. B. fehlende Aufklärung über Alternativen) kann zur Unwirksamkeit führen.

 

Wann ist eine Honorarvereinbarung sinnvoll oder notwendig?

Eine Vereinbarung nach § 2 GOZ ist immer dann angezeigt, wenn:

  • der Zahnarzt/die Zahnärztin einen Gebührenfaktor über dem 3,5-fachen Satz ansetzen will,
  • Patient:innen besondere oder überdurchschnittlich aufwendige Leistungen wünschen,
  • es sich um ästhetisch motivierte oder nicht medizinisch notwendige Leistungen handelt.

Beispiele:
– Vollkeramischer Zahnersatz mit besonderen Materialien,
– Ästhetische Zahnkorrekturen,
– Implantat-Versorgungen ohne GKV-Indikation,
– Individuelle Funktionsdiagnostik oder komplexe Planung.

 

Was passiert, wenn keine Vereinbarung vorliegt?

Wird keine wirksame Honorarvereinbarung getroffen, darf die Abrechnung nur innerhalb des normalen Gebührenrahmens erfolgen (in der Regel bis zum 3,5-fachen Satz).

Eine nachträgliche Vereinbarung ist nicht zulässig und wird von Gerichten regelmäßig als unwirksam bewertet – selbst wenn die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist.

 

Praxistipp:

Nutzen Sie Musterformulare (z. B. der BZÄK), die alle rechtlich notwendigen Angaben enthalten. Achten Sie auf eine lückenlose Dokumentation, insbesondere:

  • Zeitpunkt der Vereinbarung (vor Behandlungsbeginn!),
  • Umfang und Inhalt der Behandlung,
  • Unterschrift beider Parteien,
  • Hinweis auf mögliche Erstattungslücken.

Eine saubere Honorarvereinbarung schützt Ihre Praxis rechtlich und schafft Transparenz für Ihre Patient:innen.

 

Weiterführende Informationen und Mustervorlagen:
BZÄK-Stellungnahme zur Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ

 

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