Bimaxilläre Positionierungsschiene – korrekte Abrechnung nach aktuellem Beschluss
05.02.2026
Die Anfertigung und Eingliederung einer bimaxillären Positionierungsschiene stellt eine anspruchsvolle und zeitintensive zahnärztliche Leistung dar. Da sie in der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) nicht als eigene Leistungsnummer enthalten ist, muss die Abrechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog erfolgen. Der aktualisierte Beschluss des Beratungsforums (November 2023) liefert hierzu eine wichtige Handlungsempfehlung.
Der aktuelle Stand:
Analog zu einer vergleichbaren Leistung wird bisher häufig die GOZ-Nr. 7010 („Eingliederung eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche“) herangezogen. Neu ist die ausdrückliche Klarstellung, dass diese Position bei bimaxillären Konstruktionen zweimal berechnet werden kann – einmal für die Oberkiefer- und einmal für die Unterkieferkomponente.
Warum der doppelte Ansatz gerechtfertigt ist:
Die bimaxilläre Schiene besteht aus zwei eigenständig gefertigten und angepassten Geräteteilen. Dies bedeutet einen höheren Zeitaufwand in der Behandlung, einen gesteigerten Arbeits- und Materialbedarf im Labor sowie zusätzliche klinische Anpassungsschritte. Der doppelte Ansatz spiegelt diesen Mehraufwand korrekt wider und sorgt für eine realistische Honorierung.
Der Blick ins BEMA:
In der gesetzlichen Krankenversicherung wird seit 2022 die Unterkieferprotrusionsschiene (UP1–UP3) als Kassenleistung vergütet. Die Punktwerte summieren sich hier zu Beträgen um 358 Euro (je nach Kassenwert). Ein einfacher Ansatz der 7010 in der privaten GOZ-Abrechnung erreicht diesen Wert nicht. Der doppelte Ansatz bringt die Vergütung näher an das GKV-Niveau und sorgt für wirtschaftliche Ausgewogenheit.
Empfehlung für die Praxis:
- In der Rechnung klar vermerken: GOZ-Nr. 7010 (analog), je Kiefer.
- Bei Nachfrage von PKV oder Beihilfe auf den aktuellen Beschluss des Beratungsforums verweisen.
- Reparaturen, Anpassungen und Erweiterungen ebenfalls analog berechnen, beispielsweise nach GOZ-Nrn. 7030–7060.
- Medizinische Notwendigkeit dokumentieren (z. B. funktionelle Indikation oder schlafmedizinische Diagnose).
Fazit:
Der doppelte Ansatz der GOZ-Nr. 7010 bei bimaxillären Positionierungsschienen ist fachlich und rechtlich gedeckt und trägt dem tatsächlichen Behandlungs- und Herstellungsaufwand Rechnung. Wer diesen Weg geht, sichert eine klare und fundierte Argumentation gegenüber Kostenträgern und sorgt für eine faire Honorierung der geleisteten Arbeit.
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