Zuerst gilt: Pro Tag ist nur ein OP-Zuschlag aus der GOÄ oder GOZ zulässig. Es spielt hier keine Rolle, wie viele zuschlagsberechtigte Leistungen darüber hinaus erbracht werden. Welchen Zuschlag Sie angeben können, ist abhängig von der chirurgischen Hauptleistung, denn Zuschläge sind in den Gebührenordnungen keine selbstständigen Leistungen. Durch die Limitierung auf einen Zuschlag pro Tag ist es wichtig, genau zu wissen, welche Leistung am Ende die meisten Einnahmen bringt. Doch mit der Identifizierung der lukrativsten Zusatzleistung ist es noch nicht getan.
Denn ein anderer Punkt, der häufig zu Unsicherheiten führt, ist die Abrechnung von Materialkosten. Sind sie durch den Zuschlag bereits abgegolten? Oder darf ich sie zusätzlich in Rechnung stellen? Je nachdem, ob die Zuschläge nach GOZ oder GOÄ abgerechnet werden, unterscheidet sich das. Es ist also wichtig, beide Ordnungen genau zu kennen und so die optimale Kombination aus OP-Zuschlag und Materialkosten zu finden.
Nicht nur bei Unklarheiten bei OP-Zuschlägen und Materialkosten können Sie auf uns zählen, auch bei allen Fragen rund um die Abrechnung zahnärztlicher Leistungen finden wir gemeinsam mit Ihnen die beste Lösung – oder haben Sie schon. Sprechen Sie mich gerne an: j.winter@healthag.de
Ich freue mich auf Ihre Nachricht!
Ihre Julia Winter