Richtige GOZ-Nummer, versteckte Chairside-Leistungen oder Analogien – mit unseren Abrechnungstipps führen wir Praxisinhaber*innen und -mitarbeiter*innen sicher und erkenntnisreich durch den Gebührendschungel.
- Tipp Nr. 13:
Wenn Sie eine Modellanalyse für Prothetik/Gnathologie/Implantologie erstellen, können Sie für diese Chairside Leistung pro Fall 12,33 € berechnen. Bei nur 2 Fällen in der Woche wäre das ein berechnungsfähiger Umsatz von 1.134,36 € pro Jahr*
- Tipp Nr. 12:
Wenn Sie umfangreiches Säubern und Anpassen eines individuell hergestellten Provisoriums durchführen, können Sie für diese Chairside-Leistung pro Fall 9,87 € berechnen. Bei nur 3 Fällen in einer Woche wäre das ein berechnungsfähiger Umsatz von 1.362,06 € pro Jahr***.
- Tipp Nr. 11:
Sie führen bestimmt jeden Tag mehrere Eingangs- und Ausgangsdesinfektionen durch. Für diese Chairside-Leistung können Sie pro Fall 3,70 € berechnen. Bei nur 10 Fällen in der Woche wäre das ein berechnungsfähiger Umsatz von 1.702,00 € pro Jahr**.
- Tipp Nr. 10:
Wenn Sie ein individuell hergestelltes Provisorium bemalen und lackieren, handelt es sich dabei um eine zahntechnische Leistung, die von Zahnärzt*innen direkt am Stuhl erbracht wird. Für diese Chairside-Leistung können Sie pro Fall 9,87 € berechnen. Bei nur zwei Fällen in der Woche wäre das ein berechnungsfähiger Umsatz von 908,04 € pro Jahr***.
- Tipp Nr. 9:
Eine Aufbaufüllung vor einer Wurzelbehandlung können Sie analog berechnen. Beispiel: GOZ-Nr. 2120a, Präendodontischer Aufbau eines Zahnes aus Kompositmaterial in Adhäsiv- und Mehrschichttechnik gemäß § 6 Abs. 1 GOZ, entsprechend GOZ-Nr. 2120, Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik (Konditionieren). Bei Faktor 2,3 sind es 99,60 €. Wenn Sie die Leistung 1x pro Woche erbringen, wäre das ein Jahresumsatz von 4.581,60 €**.
- Tipp Nr. 8:
Die parapulpäre Verankerung einer Aufbaufüllung berechnen Sie analog. Beispiel: GOZ-Nr. 2195a, Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch einen oder mehrere parapulpäre Stifte zur Aufnahme einer Aufbaufüllung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ, entsprechend GOZ-Nr. 2195, Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch einen Schraubenaufbau oder Glasfaserstift o.Ä. zur Aufnahme einer Krone. Bei Faktor 2,3 sind es 38,81 €. Wenn Sie die Leistung 1x pro Woche erbringen, wäre das ein Jahresumsatz von 1.785,26 €**.
- Tipp Nr. 7:
Die wiederholte Prüfung eines Mundhygienestatus (mehr als 1x p. a.) ist eine Analogleistung. Beispiel: GOZ-Nr. 1000a, Mundhygienestatus mehr als 1x innerhalb eines Jahres gemäß § 6 Abs. 1 GOZ, entsprechend der GOZ-Nr. 1000, Erstellung eines Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkrankungen. Bei einem Faktor von 2,3 sind es 25,87 €. Wenn Sie die Leistung 5x pro Woche erbringen, wäre das ein Jahresumsatz von 5.950,01 €*.
- Tipp Nr. 6:
Die Umarbeitung einer definitiven Krone/Brücke als Provisorium wird analog berechnet. Beispiel: GOZ-Nr. 2270a, Umarbeiten einer definitiven Krone/Brücke zum Provisorium gemäß § 6 Abs. 1 GOZ, entsprechend der GOZ-Nr. 2270, Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung. Bei einem Faktor von 2,3 sind es 34,93 €. Wenn Sie die Leistung 1x pro Woche erbringen, wäre das ein Jahresumsatz von 1.606,78 €* zzgl. Eigenlabor.
- Tipp Nr. 5:
Wenn Sie eine Prothese zum Funktionslöffel umarbeiten, handelt es sich um eine zahntechnische Leistung gemäß § 9 GOZ, die von Zahnärzt*innen direkt am Stuhl erbracht wird. Für diese Chairside-Leistung können Sie pro Fall 11,10 €* abrechnen. Wenn Sie die Leistung 1x pro Woche erbringen, wäre das ein Jahresumsatz von 510,60 €*.
- Tipp Nr. 4:
Die Entfernung von alten definitiven Wurzelfüllungsmaterialien können Sie analog berechnen. Beispiel: GOZ-Nr. 3120a, Entfernung insuffizienter Wurzelfüllungsmaterialien gemäß § 6 Abs. 1 GOZ, entsprechend der GOZ-Nr. 3120, Resektion einer Wurzelspitze, Seitenzahn. Bei Faktor 2,3 sind es 75,03 €. Wenn Sie die Leistung 1 x pro Woche erbringen, wäre das ein Jahresumsatz von 3.451,38 €*.
- Tipp Nr. 3:
Eine professionelle Prothesenreinigung kann analog nach § 6 Abs. 1 GOZ abgerechnet werden. Beispiel: GOZ-Nr. 5260a, professionelle Prothesenreinigung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ, entsprechend der GOZ-Nr. 5260, Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese (mit Abformung) einschließlich Halte- und Stützvorrichtungen. Bei Faktor 2,3 sind es 34,94 €. Wenn Sie die Leistung 1 x pro Woche erbringen, wäre das ein Jahresumsatz von 1.607,24 €*.
- Tipp Nr. 2:
Mehrmals pro Woche wird ein konfektionierter Löffel individualisiert. Für diese zahntechnische Chairside-Leistung, die von Zahnärzt*innen direkt am Stuhl erbracht wird, könnten Sie pro Fall 9,95 Euro abrechnen. Bei nur drei Fällen in der Woche wäre das ein berechnungsfähiger Umsatz von 1.373,10 Euro pro Jahr*.
- Tipp Nr. 1:
Sie führen mehrmals pro Woche komplexe visuelle Farbbestimmunen durch? Dabei handelt es sich um eine zahntechnische Leistung, die vom Zahnarzt direkt am Stuhl erbracht wird. Für diese Chairside-Leistung können Sie pro Fall 25,50 Euro abrechnen. Bei nur drei Fällen in der Woche wäre das ein berechnungsfähiger Umsatz von 3.546,69 Euro pro Jahr*.
Sie möchten mehr?
Dann informieren Sie sich hier oder buchen Sie direkt ein Abrechnungs-Coaching bei unseren Spezialist*innen unter 040 524 709-909 oder abrechnung@healthag.de.
*Kalkulierter Annahmewert, beruht auf 46 Arbeitswochen. Fragen Sie Ihre/n Steuerberater*in nach Ihrem individuellen Stundensatz.
**Annahmewert, kalkuliert auf 46 Arbeitswochen. Suchen Sie sich eine gleichwertige Leistung nach Art, Kosten- und Zeitaufwand im Gebührenverzeichnis selbst aus. Fragen Sie Ihre/n Steuerberater*in nach Ihrem individuellen Stundensatz. Bei der Abrechnung von Analogziffern kann es zu Erstattungsschwierigkeiten mit dem Kostenträger des/der Patient*in kommen.
***Kalkulierter Annahmewert, beruht auf 46 Arbeitswochen. Fragen Sie Ihre/n Steuerberater*in nach Ihrem individuellen Stundensatz. Bei der Abrechnung von Chairside-Leistungen kann es zu Erstattungsschwierigkeiten mit dem Kostenträger des/der Patient*in kommen.