Informationen zur digitalen Einwilligungserklärung

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Informationen zur digitalen Einwilligungserklärung 

22.04.2024

 

Viele unserer Kunden (auch die Health AG selbst) wünschen sich im Zuge größerer Effizienz, zur Kundenbindung und allgemeiner Prozessoptimierung eine Digitalisierung verschiedener Abläufe. Ein großes Thema ist die digitale Unterzeichnung der Einwilligungserklärungen, welche von verschiedenen Anbietern beworben wird.

Leider können wir nach ausführlicher Prüfung und Rücksprache mit der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung in Köln sowie bei der Bundeszahnärztekammer in Berlin weiterhin nicht bestätigen, dass eine digitale Unterschrift in jedem Fall ausreichend ist.

Der rechtliche Hintergrund stellt sich wie folgt dar:

Um die wirksame Abtretung der Forderung an die Health AG sowie die Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung zu erzielen, ist neben den Anforderungen der DSGVO insbesondere § 10 Abs. 6 GOZ zu berücksichtigen. Während die Vorgaben der DSGVO oder auch des § 203 StGB einer digitalen Signatur nicht entgegenstehen würden, fordert die GOZ explizit die schriftliche Form gem. § 126 BGB:

"Die Übermittlung von Daten an einen Dritten zum Zwecke der Abrechnung ist nur zulässig, wenn der Betroffene gegenüber dem Zahnarzt in die Übermittlung der für die Abrechnung erforderlichen Daten schriftlich einwilligt und den Zahnarzt insoweit schriftlich von seiner Schweigepflicht entbunden hat."

Nach § 126a BGB wiederum kann die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform durch eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt werden. Diese unterliegt ihrerseits bestimmten gesetzlichen Anforderungen und wird von bestimmten Anbietern ausgegeben. 

Ob Ihr Dienstleister eine wirksame Einwilligung mittels qualifizierter elektronischer Signatur ermöglicht, ist im Einzelfall zu prüfen. Eine "einfache" elektronische Signatur ist dagegen nach aktuellem Stand nicht ausreichend. 

Prüfen Sie daher bitte, ob Ihr Anbieter tatsächlich eine qualifizierte elektronische Signatur gewährleistet. Eine Auswahl der Vertrauensdienstleister, die dies gewährleisten, findet sich hier: Bundesnetzagentur - Homepage - Elektronische Signatur: die passende Auswahl treffen

Sollte Ihr Anbieter keine qualifizierte elektronische Signatur anbieten, empfehlen wir weiterhin, zumindest die erste Einwilligungserklärung handschriftlich auf Papier unterzeichnen zu lassen und auch entsprechend aufzubewahren. Für Formulare, die im Verlauf der Patientenbeziehung gemäß unserer Empfehlung zur Erneuerung unterzeichnet werden, kann wiederum auf die digitale Form zurückgegriffen werden. 

Bitte beachten Sie auch, dass diese Anforderung an die Schriftform aufgrund der Vorgaben der GOZ ausschließlich für die hier in Rede stehende Datenübermittlung zum Zweck der Abrechnung gelten und nicht für andere Formulare.

 

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